20000367•Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden Kleinabwasserreinigungsanlagen
20000367Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden KleinabwasserreinigungsanlagenOrdinance01.01.2006
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Dezember 2005 zur Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden Kleinabwasserreinigungsanlagen
StF: LGBl. Nr. 99/2005
Aufgrund des § 33g Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung),
(1) Einleitungen im Sinne von § 1 dieser Verordnung sind bis 31. Dezember 2010 von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 ausgenommen, wenn sie außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten liegen.
(2) Einleitungen im Sinne von § 1 dieser Verordnung in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, sind bis 31. Dezember 2008 von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 ausgenommen.
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 in nachstehend bezeichneten Bereichen von Gemeinden bis zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten verlängert:
(2) Abweichend von § 2 Abs. 2 dieser Verordnung wird die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 in nachstehend bezeichneten Bereichen von Gemeinden bis zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten verlängert:
(1) Als geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne dieser Verordnung ist ein Gebiet mit mindestens zehn Objekten in räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Räumliche Nähe liegt vor, wenn das Ausmaß der Flächen, in denen die Objekte gelegen sind, das Produkt aus „Anzahl der Objekte x 2500 m2“ nicht überschreitet.
(2) Zwei oder mehrere eng benachbarte geschlossene Siedlungsgebiete sind als ein geschlossenes Siedlungsgebiet zu betrachten, wenn deren kürzeste Entfernung (bezogen auf die zu äußerst gelegenen Objekte) weniger als 300 m beträgt.
(3) Als Objekt gelten Wohnhäuser, Betriebe und sonstige Gebäude, in denen Abwässer anfallen.
Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in §§ 2 und 3 genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit dem Zeitpunkt, ab dem diese Anschlussmöglichkeit besteht.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"6950 Gewässeraufsicht"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG30000396",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 99/2005",
"stammnorm_bgblnummer": "99/2005"
},
"content": {
"source_id": "LBG30000396",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}