Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. August 2005 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, mit dem ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze) erlassen wurde, gesetzwidrig war
StF: LGBl. Nr. 77/2005
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. f des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2005, V 73/04-9, V 76/04-9, V 85/04-9, ausgesprochen, dass Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, mit dem ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze) erlassen wurde, gesetzwidrig war.