20000382•Landes-Auslandsverwendungsverordnung
20000382Landes-AuslandsverwendungsverordnungOrdinance01.04.2006
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"2200 Landesbedienstete"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 2006 über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Landes Burgenland (Landes-Auslandsverwendungsverordnung - L-AVV)
StF: LGBl. Nr. 16/2006
Auf Grund des § 34 g Abs. 3 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2005, wird verordnet:
Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 83,70 Euro.
LGBl. Nr. 39/2007, LGBl. Nr. 18/2019, LGBl. Nr. 45/2020, LGBl. Nr. 37/2021, LGBl. Nr. 44/2022, LGBl. Nr. 75/2025
Im RIS seit
07.10.2025
(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 168,99 Euro.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.
(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt
(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 39/2007, LGBl. Nr. 18/2019, LGBl. Nr. 45/2020, LGBl. Nr. 37/2021, LGBl. Nr. 44/2022, LGBl. Nr. 75/2025
Im RIS seit
07.10.2025
Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichszulage ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.
LGBl. Nr. 26/2018
Im RIS seit
18.05.2018
(1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 34 c Abs. 1 LBBG 2001 sind
(3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 34 c Abs. 1 LBBG 2001 sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.
(1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind
(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze:
(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.
(1) Der Kinderzuschuss beträgt
(2) Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.
Der Ehegattenzuschuss beträgt monatlich 2,8 WE.
Der Ausstattungszuschuss beträgt 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
LGBl. Nr. 26/2018
LGBl. Nr. 26/2018
Im RIS seit
18.05.2018
(1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 im Einzelfall zu prüfen.
(3) Besondere Kosten im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 sind
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 treten § 1 sowie § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(7) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(8) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 39/2007
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 26/2018
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 18/2019
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 45/2020
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 37/2021
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 44/2022
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 75/2025
Im RIS seit
07.10.2025
Im RIS seit
07.11.2011