Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 1981 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Kukmirn
StF: LGBl. Nr. 6/1982
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Kukmirn wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1982 in Kraft.