Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. März 1983 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Horitschon
StF: LGBl. Nr. 8/1983
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Horitschon wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.