Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner 1986, betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Pöttsching
StF: LGBl. Nr. 7/1986
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Pöttsching wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.