Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. September 1991 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Andau
StF: LGBl. Nr. 85/1991
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Andau wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.