Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Mai 1992 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rohrbach bei Mattersburg
StF: LGBl. Nr. 47/1992
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Rohrbach bei Mattersburg wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.