Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. September 1992 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Neuhaus am Klausenbach
StF: LGBl. Nr. 74/1992
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 5. September 1992 in Kraft.