Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 1990 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Raiding
StF: LGBl. Nr. 46/1990
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Raiding wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in Kraft.