Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Jänner 1973 betreffend die Weiterverleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an jene Gemeinde, deren Recht zur Führung dieser Bezeichnung durch das Gemeindestrukturverbesserungsgesetz untergegangen ist
StF: LGBl. Nr. 4/1973
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Nachstehende Gemeinden wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” weiterverliehen:
§ 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1 1971 in Kraft.