Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 1973 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Güssing
StF: LGBl. Nr. 15/1973
Auf Grund des § 3 Absatz 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Marktgemeinde Güssing wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen.