Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 1992 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Lockenhaus und Piringsdorf
StF: LGBl. Nr. 66/1992
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Lockenhaus (KG Hochstraß) und Piringsdorf (KG Piringsdorf) verläuft vom Grenzpunkt 618 über die Grenzpunkte 11832, 11922, 11923, 11916, 11924, 11925 und 8449 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 2522.
§ 2
Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach dem § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:5000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östlich von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.