Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Juli 1984 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Hornstein und Wimpassing an der Leitha
StF: LGBl. Nr. 40/1984
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Hornstein (KG. Hornstein) und Wimpassing an der Leitha (KG. Wimpassing an der Leitha) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3514 geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt 3906.
§ 2
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Hornstein (KG. Hornstein) und Wimpassing an der Leitha (KG. Wimpassing an der Leitha) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3471 geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt 3810.
§ 3
Der Verlauf der Gemeindegrenze in den in den §§ 1 und 2 genannten Grenzstrecken und die nach §§ 1 und 2 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1: 1000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.