Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 23. April 1925, Zl. II-337/10, betreffend die Zuweisung der im Zuge der Grenzregelung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen an die Gemeinde Lutzmannsburg.
StF: LGBl. Nr. 25/1925
Art. 1
Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden die im Zuge der Grenzregelung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Lutzmannsburg zu.