20000490•Naturschutzgebiet Auwiesen - Zickenbachtal
20000490Naturschutzgebiet Auwiesen - ZickenbachtalOrdinance07.05.1993
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. April 1993, mit der ein Moorgebiet im Bereich des Zickenbachtales in der KG. Eisenhüttl, Rohr und Heugraben zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet Auwiesen - Zickenbachtal)
StF: LGBl. Nr. 45/1993
Aufgrund der §§ 21 Abs. 1 lit. b und c und 22 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, wird verordnet:
Diese Verordnung dient dem Schutz seltener für Sumpf-, Moor- und Aulandschaften chrakteristische Pflanzen- und Tierarten, sowie der Erhaltung ihres Lebensraumes (Brutgebiete, Rastplätze und Winterquartiere) in dem im § 2 genannten Gebiet.
(1) Das Naturschutzgebiet umfasst die in der Anlage als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Grundstücke in der KG. Eisenhüttl, KG. Heugraben und KG. Rohr.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
In dem in § 2 bezeichneten Gebiet ist unbeschadet der Regelungen der §§ 4, 5 und 6 jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
Im Einzelfall können Eingriffe in das Naturschutzgebiet bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Jede andere Benützung der Wege ist verboten.
(1) Vom Verbot der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden (Abs. 1 lit. a) oder Gefahr im Verzug gegeben ist (Abs. 1 lit. c). Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
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