Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung | Omnilex
20000508•Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
20000508Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die LandesregierungOrdinance01.08.1993
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juli 1993 mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 70/1993
Auf Antrag der Gemeinden Badersdorf, Bildein, Eberau, Kohfidisch, Rauchwart und Sankt Michael im Burgenland wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1993, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Badersdorf, Bildein, Eberau, Kohfidisch, Rauchwart und Sankt Michael im Burgenland der Landesregierung übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.