Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung | Omnilex
20000510•Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
20000510Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die LandesregierungOrdinance01.11.1995
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Jänner 1996, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 14/1996
Auf Antrag der Gemeinde Moschendorf und Strem wird gemäß § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 55/1992, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1994, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Moschendorf und Strem der Landesregierung übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.