Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. April 1992, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einer Gemeinde und einzelner aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 37/1992
Auf Antrag der Gemeinde Gattendorf und der aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eltendorf-Königsdorf, Großpetersdorf-Jabing, Kittsee-Edalstal, Neudorf-Potzneusiedl, Neuhaus am Klausenbach und Siegendorf-Zagersdorf wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinde Gattendorf und für die aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eltendorf-Königsdorf, Großpetersdorf-Jabing, Kittsee-Edalstal, Neudorf-Potzneusiedl, Neuhaus am Klausenbach und Siegendorf-Zagersdorf der Landesregierung übertragen: