Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Mai 1993, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 46/1993
Auf Antrag der aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eberau-Bildein, Kohfidisch und Sankt Michel-Rauchwart wird im Interesse der einfachen Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eberau-Bildein, Kohfidisch und Sankt Michel-Rauchwart der Landesregierung übertragen: