Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 42/1998
Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
Art. 1
Die Übertragung erfolgt bezüglich folgender Gemeinden: