20000537•Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach
20000537Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und PurbachOrdinance01.03.1988
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Feber 1988, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach aufgelassen werden
StF: LGBl. Nr. 13/1988
Auf Grund des § 9 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland vom 15.1.1926, i.d.F. LGBl. Nr. 41/1927, wird verordnet:
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Gols, beginnend von der nach Podersdorf führenden Straße bis zum Magazinsplatz des Bahnhofes Gols, mit einer Länge von 157 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Mönchhof, beginnend von der Einmündung in die B 51 bis zum Bahnhofvorplatz des Bahnhofes Mönchhof, mit einer Länge von 568 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Frauenkirchen, beginnend von der Einmündung in die Neustiftstraße bis zum Bahnhofsgebäude in Frauenkirchen, mit einer Länge von 302 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Bruckneudorf, beginnend vom westlichen Ende des Aufnahmegebäudes des Bahnhofes Bruck/Leitha – Bruckneudorf bis zur Zufahrt zu den Werkstätten und dem Betriebsareal der ÖBB, mit einer Länge von 135 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Purbach, beginnend von dem zum See führenden Gemeindeweg bei Bahnkilometer 23,270 bis zum Magazinsplatz des Bahnhofes Purbach, mit einer Länge von 226 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziffer 1, 11, 12, 13 des Abschnittes A und die Ziffer 5 des Abschnittes B außer Kraft.
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