20000542•Teilnaturschutzgebiet, Ried "Fronwiesen" und Teile der Ried "Kuhlacke" in der KG. St. Georgen
20000542Teilnaturschutzgebiet, Ried "Fronwiesen" und Teile der Ried "Kuhlacke" in der KG. St. GeorgenOrdinance24.07.1987
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 1987, mit der die Ried "Fronwiesen" und Teile der Ried "Kuhlacke" in der KG. St. Georgen zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 40/1987
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:
Die Ried „Fronwiesen“ und Teile der Ried „Kuhlacke“ in der KG. St. Georgen werden um Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Teilnaturschutzgebiet umfaßt die Ried „Fronwiesen“ zur Gänze (d.s. die Grdst. 5075 bis 5094 und 5096 bis 5098) sowie die Grundstücke 5099 bis 5105 der Ried „Kuhlacke“.
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgesetzt.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung als Wiese (Mahd) ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
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