20000547•Teilnaturschutzgebiet, Ried „Friedhofswiesen“ in der KG. Jabing
20000547Teilnaturschutzgebiet, Ried „Friedhofswiesen“ in der KG. JabingOrdinance26.03.1987
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 1987, mit der die Ried „Friedhofswiesen“ in der KG. Jabing zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 25/1987
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:
Der Bereich „Friedhofswiesen“ in der KG. Jabing wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Teilnaturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 5867 der KG. Jabing in einer Größe von 38041 m2 zur Gänze. Die Grenze verläuft vom Grenzstein 11229 in südwestlicher Richtung entlang der Landesstraße nach Jabing bis zum Grenzstein 10232, von dort in nordwestlicher Richtung entlang des Weges zum Friedhof bis zum Grenzstein 2808, weiter in nördlichem Bogen, den Friedhof ausschließend, bis zum Grenzstein 11234. Die Nordostgrenze wird durch einen Graben bis zum Grenzstein 22004 gebildet. Die Grenzlinie setzt sich in südlicher Richtung bis zum Grenzstein 22009 fort, führt von dort in südwestlicher Richtung bis zum Grenzstein 11232, um dann in südlicher Richtung beim Grenzstein 11229 die Landesstraße nach Jabing wieder zu erreichen.
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten
(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
(3) Die bisher übliche Wassernutzung der vorhandenen Quelle durch Handschöpfen ist erlaubt.
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.
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