20000551•Vollnaturschutzgebiet, „Thenau“ in der KG. Breitenbrunn
20000551Vollnaturschutzgebiet, „Thenau“ in der KG. BreitenbrunnOrdinance27.03.1979
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Feber 1979, mit der die „Thenau“ in der KG. Breitenbrunn zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 30/1979
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:
(1) Die Thenau in der KG. Breitenbrunn wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1946, 1947, 1948, 1967, 1970 und 1971 der KG. Breitenbrunn zur Gänze und das Grundstück Nr. 1949/1 der KG. Breitenbrunn teilweise. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgelegt.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 2 und 3angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.
Übertretungen der in den §§ 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstandenen Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
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