20000552•Vollnaturschutzgebiet, Grundstück Nr. 6497 der KG. Mönchhof in der Ried „Hutweide“
20000552Vollnaturschutzgebiet, Grundstück Nr. 6497 der KG. Mönchhof in der Ried „Hutweide“Ordinance27.02.1988
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Feber 1988, mit der das Grundstück Nr. 6497 der KG. Mönchhof in der Ried „Hutweide“ zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 11/1988
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:
Das Grundstück Nr. 6497 der KG. Mönchhof in der Ried „Steinbruch“ wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgesetzt.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt sowie das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 lit. a durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern, bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.
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