20000558•Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Illmitzer Zicksees in der Katastralgemeinde Illmitz
20000558Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Illmitzer Zicksees in der Katastralgemeinde IllmitzOrdinance06.04.1964
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner 1964, mit der das Gebiet des Illmitzer Zicksees in der Katastralgemeinde Illmitz zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 9/1964
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
Das Gebiet des Illmitzer Zicksees wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1668/14, 1670, 1671, 1680/1, 1631, 1685/1, 1685/88, 5507, 5512, 5513, 5518, 5519, 5523, 5536, 5541, 5542, 5641 und 5651 zur Gänze sowie die Parzellen Nr. 1668/1, 1668/12, 1669, 1676/45, 1679/1, 1679/27, 1680/2, 1685/3, 5525/2, 5529, 5531, 5535, 5547, 5549, 5553, 5554, 5557, 5558, 5561, 5562, 5564/2, 5566, 5567/2, 5568/2, 5650/1 und 5650/3, teilweise. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit den sich aus § 2 Abs. 2 lit. a, c, j, k ergebenden Beschränkungen erlaubt.
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd und der Fischerei dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
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