20000560•Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Junger-Berges in der Katastralgemeinde Jois
20000560Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Junger-Berges in der Katastralgemeinde JoisOrdinance24.12.1965
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1965, mit der das Gebiet des Junger-Berges in der Katastralgemeinde Jois zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 36/1965
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
Das Gebiet des Junger-Berges in der KG. Jois wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt.
Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1737 und 1738 der KG. Jois.
In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
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