Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 1979, mit der der Lahnbach zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 43/1979
Auf Grund des § 19a des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:
§ 1
Der Lahnbach samt den angrenzenden Uferstreifen in einer Breite von 25 m, gemessen von der Bachmitte, wird innerhalb der KG. Deutsch Kaltenbrunn zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist es verboten:
§ 3
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und der Fischerei sind erlaubt. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind Kahlschlägerungen verboten.
§ 4
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten bewilligen, soweit solche Ausnahmen aus wissenschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interessen oder für Heilzwecke erforderlich sind.
§ 5
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.