20000565•Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf
20000565Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. SiegendorfOrdinance08.09.1970
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 1970, womit Teile der KG. Siegendorf zum Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 31/1970
Auf Grund des §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
(1) Die „Siegendorfer Pußta“ und die „Siegendorfer Heide“ in der KG. Siegendorf werden zum Landschaftsschutzgebiet und zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2740, 2756/1, 2759/2 zur Gänze und die Grundstücke Nr. 2759/1, 2858, 2742/4, 2742/2, 2756/2 teilweise (Siegendorfer Pußta) sowie die Grundstücke Nr. 2753 und 2754 zur Gänze und das Grundstück Nr. 2752/2 teilweise (Siegendorfer Heide).
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) Innerhalb der im § 1 bezeichneten Gebiete ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt, eine Düngung ist jedoch nur auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits kultivierten Flächen erlaubt.
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und die Aufstellung von Hochständen ist jedoch verboten.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche Zwecke, sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Übertretungen der in den §§ 2 - 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, geahndet.
(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.
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