20000567•Teilnaturschutzgebiet, Grundstücke in der KG. Deutschkreutz
20000567Teilnaturschutzgebiet, Grundstücke in der KG. DeutschkreutzOrdinance27.03.1979
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Feber 1979, mit der Grundstücke in der KG. Deutschkreutz zum Teilnaturschutzgebiet erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 28/1979
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:
In der Katastralgemeinde Deutschkreutz werden die Grundstücke Nr. 7482, 7483, 7484, 7485, 7486 und 7487 zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von dem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, doch ist die Errichtung von Futterständen verboten.
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
Übertretungen der im §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
(1)Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zu Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der richtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG30000596",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 28/1979",
"stammnorm_bgblnummer": "28/1979"
},
"content": {
"source_id": "LBG30000596",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}