20000572•Vollnaturschutzgebiet, Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen in der KG. Neusiedl am See
20000572Vollnaturschutzgebiet, Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen in der KG. Neusiedl am SeeOrdinance10.12.1963
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Oktober 1963, mit welcher ein Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen in der KG. Neusiedl am See zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 18/1963
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/61, wird verordnet:
In der Katastralgemeinde Neusiedl a. S. werden im Gebiet der Zitzmannsdorfer Wiesen die zwischen der Landstraße Weiden a. S. – Podersdorf (Seewinkelstraße) und dem Wassergraben gelegenen Teile der Parzellen Nr. 6745/306, 6745/307, 6745/308, 6745/309, 6745/310, 6745/311, 6745/312 und 6745/313 zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
Die landwirtschaftliche Nutzung wird auf die einmalige Mahd im Jahr beschränkt, die nicht vor dem 1. Juli erfolgen darf.
Die Landesregierung kann im Einzelfalle für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 gestatten.
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG30000601",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 18/1963",
"stammnorm_bgblnummer": "18/1963"
},
"content": {
"source_id": "LBG30000601",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}