20000574•Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teil der Ried „Beim Trunk/Dolnji Trink“ in der KG Güttenbach
20000574Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teil der Ried „Beim Trunk/Dolnji Trink“ in der KG GüttenbachOrdinance15.09.1989
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. September 1989, mit der ein Teil der Ried „Beim Trunk/Dolnji Trink“ in der KG Güttenbach zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 49/1989
Aufgrund der §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961 wird verordnet:
(1) Die Grundstücke Nr. 6734 und 6810 in der Ried „Beim Trunk/Dolnji Trink“ in der KG Güttenbach werden zum Teilnatur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen oder Eingriffe vorzunehmen, die der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderlaufen oder die das ökologische Gleichgewicht stören oder die geeignet sind, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, soweit solche nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden.
(2) Insbesondere ist es verboten:
(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. c erlaubt, jedoch sich unbeschadet der forstrechtlichen Bestimmungen Aufforstungen sowie Schlägerungen von Überhältern und Stämmen von mehr als 25 cm Durchmesser sowie der Kahlschlag von zusammenhängenden Flächen im Ausmaß von mehr als 0,1 ha nur mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern, Futter-, Wasser- und Leckstellen, Futtervorratslager und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhaltung der geschützten Biotopausstattung als Voraussetzung für möglichst naturnahe Standorts- bzw. Lebensraumverhältnisse von Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG30000603",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 49/1989",
"stammnorm_bgblnummer": "49/1989"
},
"content": {
"source_id": "LBG30000603",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}