Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juli 1964, betreffend Verlängerung der Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz
StF: LGBl. Nr. 28/1964
Art. 1
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 aus dem Jahre 1927 wird nach Durchführung des in den §§ 31 und 36 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahrens die Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz (Abschnitt E, Ziff. 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, LGBl. Nr. 3/1934 II) um 75 m vom Bahnhofvorplatz bis zum Güterschuppen am Bahnhofsgelände Rechnitz verlängert. Die Länge der Eisenbahnzufahrtsstraße Rechnitz beträgt 135 m.