20000587•Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz
20000587Burgenländisches LandesbetreuungsgesetzLaw01.09.2006
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}Gesetz vom 18. Mai 2006 über die vorübergehende Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerberinnen und Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) im Burgenland (Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG)
StF.: LGBl. Nr. 42/2006 (XIX Gp. RV 148 AB 158)
Der Landtag hat beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 2) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.
(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.
Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Schutzbedürftig sind:
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.
(3) Die Unterstützung wird für die Dauer des Verlassens des Bundesgebietes ausgesetzt. Soweit Österreich zur Rücknahme verpflichtet ist, ist im Falle der Rückkehr die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen.
(4) Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß § 4 ausgeschlossen.
(5) Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde,
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 56/2015, LGBl. Nr. 61/2023, LGBl. Nr. 110/2024
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 56/2015, LGBl. Nr. 61/2023, LGBl. Nr. 110/2024
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Die Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.
Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.
(2) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
(3) Die Grundversorgung ist nur Personen zu gewähren, deren regelmäßige Anwesenheit an der bekannten Aufenthaltsadresse glaubhaft gegeben ist oder welche die Änderung der Aufenthaltsadresse bekannt geben.
(4) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen. Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.
(5) Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 61/2023, LGBl. Nr. 110/2024
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 58/2025
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Die Grundversorgung umfasst:
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 56/2015, LGBl. Nr. 61/2023
Im RIS seit
03.10.2023
(1) Die durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.
(2) Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zu informieren.
(3) Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen; davon ausgenommen ist der Bezug von Familienbeihilfe.
(4) Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.
(5) Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 110/2024
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 110/2024
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 61/2023, LGBl. Nr. 110/2024
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 110/2024
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehörs eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese
(2) Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.
(3) Diese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.
(4) Wird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Angebotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.
(5) Die Einschränkung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen hat unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Fremden verhältnismäßig zu erfolgen. Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden und ist trotzdem ein würdiger Lebensstandard zu gewährleisten.
(6) Fremden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die Angebote des Landes oder der Gemeinden zur Erbringung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 zweimal verweigert haben, sind Leistungen der Grundversorgung einzustellen. Abs. 5 gilt sinngemäß.
LGBl. Nr. 110/2024
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können
(2) Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 herangezogen werden.
(3) Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde werden zur Erstabklärung und Stabilisierung durch Maßnahmen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen, unterstützt. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf sind erforderlichenfalls Wohngruppen, für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde Wohnheime einzurichten. Betreutes Wohnen kann für Betreute, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen, eingerichtet werden. Für die Errichtung und den Betrieb derartiger Einrichtungen gilt der 5. Abschnitt des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz sinngemäß.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
(4) Im Einzelfall ist auch die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen, zu erfassen und zu berücksichtigen, wobei sie gleich zu behandeln sind wie Inländer. Besonders schutzbedürftige Personen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 110/2024
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 56/2015, LGBl. Nr. 61/2023
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 56/2015
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
(1) Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 63/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2025, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung festlegen.
(3) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
LGBl. Nr. 61/2023
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2025
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, an die Verwaltungsgerichte, an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und an Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde und dem Landesverwaltungsgericht, Auskünfte über Versicherungsverhältnisse zu übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(5) Daten nach Abs.1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 40/2018
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 40/2018
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 40/2018
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 40/2018, LGBl. Nr. 110/2024
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 110/2024
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.
(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.
(3) Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.
(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen.
(1) Im Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zur Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und der Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden, wenn
(2) Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.“
LGbl. Nr. 56/2015
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 110/2024
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Verweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf folgende Fassungen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, sind als Verweis auf die Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 68/2021 - EMRK zu verstehen.
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 56/2015, LGBl. Nr. 61/2023, LGBl. Nr. 110/2024
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 56/2015, LGBl. Nr. 61/2023
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 56/2015
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten in Kraft:
(3) § 2 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 4, §§ 11a und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Überschrift des § 10 und § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2023 treten in Kraft:
(6) § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 3 bis 5, § 5a, die Überschrift zu § 7, § 10 Abs. 3 und 4, § 11a Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt der bisherige § 5 Abs. 3, 4a, 4b und 5.
(7) § 3 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
LGBl. Nr. 79/2013
zur Überschrift: LGBl. Nr. 58/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 56/2015
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 40/2018
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 61/2023
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 110/2024
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 58/2025
Im RIS seit
04.08.2025