20000679•Europaschutzgebiet Waasen-Hanság
20000679Europaschutzgebiet Waasen-HanságOrdinance01.07.2008
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 2008, mit der Flächen der Gemeinden Andau, Tadten und Wallern zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Waasen-Hanság“) erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 57/2008 [CELEX Nr. 31979L0409, 32006L0105]
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird verordnet:
(1) Teile der Gemeinden Andau, Tadten und Wallern werden zum „Europaschutzgebiet Waasen-Hanság“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Waasen-Hanság“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Waasen-Hanság“.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 32/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 3272025
Im RIS seit
16.05.2025
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.
LGBl. Nr. 32/2025
Im RIS seit
16.05.2025
Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:
LGBl. Nr. 32/2025
Im RIS seit
16.05.2025
Es ist verboten, Flächen abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des § 5.
LGBl. Nr. 32/2025
Im RIS seit
16.05.2025
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
LGBl. Nr. 32/2025
Im RIS seit
16.05.2025
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
LGBl. Nr. 32/2025
Im RIS seit
16.05.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3, 4, 5 und 6 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
LGBl. Nr. 32/2025
Im RIS seit
16.05.2025
LGBl. Nr. 32/2025
Im RIS seit
16.05.2025
LGBl. Nr. 32/2025
Im RIS seit
16.05.2025