20000680•Europaschutzgebiet Zurndorfer Eichenwald und Hutweide
20000680Europaschutzgebiet Zurndorfer Eichenwald und HutweideOrdinance01.07.2008
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 2008 über die Erklärung des Teilnaturschutzgebietes Zurndorfer Eichenwald und Hutweide zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Zurndorfer Eichenwald und Hutweide“)
StF: LGBl. Nr. 58/2008 [CELEX Nr. 31992L0043, 32006L0105]
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird verordnet:
(1) Das Teilnaturschutzgebiet Zurndorfer Eichenwald und Hutweide (Verordnung vom 25. Juni 1969, LGBl. Nr. 27/1969) wird zum „Europaschutzgebiet Zurndorfer Eichenwald und Hutweide“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Zurndorfer Eichenwald und Hutweide“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 11 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Zurndorfer Eichenwald und Hutweide“.
zu Abs. 2 und 3: LGBl. Nr. 31/2025
Im RIS seit
16.05.2025
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und der Tierart gemäß § 3.
LGBl. Nr. 31/2025
Im RIS seit
16.05.2025
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
LGBl. Nr. 31/2025
Im RIS seit
16.05.2025
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
LGBl. Nr. 31/2025
Im RIS seit
16.05.2025
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
LGBl. Nr. 31/2025
Im RIS seit
16.05.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
LGBl. Nr. 31/2025
Im RIS seit
16.05.2025
LGBl. Nr. 31/2025
Im RIS seit
16.05.2025
LGBl. Nr. 31/2025
Im RIS seit
16.05.2025
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