Verordnung der Gemeinde Oberschützen, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, Aufhebung eines Teiles | Omnilex
20000716•Verordnung der Gemeinde Oberschützen, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, Aufhebung eines Teiles
Verordnung der Gemeinde Oberschützen, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, Aufhebung eines Teiles
20000716Verordnung der Gemeinde Oberschützen, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, Aufhebung eines TeilesOrdinance27.01.2009
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 15. Jänner 2009 betreffend die Aufhebung eines Teiles der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 11. April 2008, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 16/2009
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, idgF, in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idgF, wird verfügt:
Art. 1
Die Worte "keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege)" im § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 11. April 2008, ohne Zahl, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, werden als gesetzwidrig aufgehoben.