20000733•Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008
20000733Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008Law01.02.2019
Gesetz vom 16. April 2009 über die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen im Burgenland (Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008 - Bgld. GSG 2008)
StF: LGBl. Nr. 47/2009 (XIX. Gp. RV 1074nbsp;AB 1113) [CELEX Nr. 31990L0396, 31993L0068]
Der Landtag hat beschlossen:
LGBl. Nr. 5/2019
Im RIS seit
01.02.2019
(1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist er so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, der Abfallwirtschaft, der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten, des Militärs sowie des Dampfkesselwesens nicht anzuwenden.
(3) Auf Gasanlagen, deren Errichtung und den Betrieb einer Genehmigung nach dem Gesetz vom 28. September 2006 über die Regelung des Elektrizitätswesens im Burgenland (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006), LGBl. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
LGBl. Nr. 5/2019
Im RIS seit
01.02.2019
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei Gasanlagen wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVWG (Österreichische Vereinigung für Gas und Wasserfach) sowie die ÖNORMEN eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, welchen Sicherheitserfordernissen Gasanlagen bei Errichtung und Betrieb jedenfalls zu entsprechen haben. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. Die für verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 über begründetes Ansuchen mit Bescheid bewilligen oder von Amts wegen mit Bescheid auftragen, wenn der Schutz der Interessen nach Abs. 1 gewährleistet ist oder es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die das Inverkehrbringen von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 5/2019
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 5/2019
Im RIS seit
01.02.2019
Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 sicherstellen.
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag der Betreiberin oder des Betreibers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.
Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung von der Betreiberin oder vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich mitzuteilen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projekts nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung:
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht; insbesondere wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen - die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen und Beschädigungen vermieden werden. In der Bewilligung kann in Abhängigkeit von der Art und Größe der Gasanlage eine kürzere oder längere Frist für die wiederkehrende Prüfung (§ 12) festgelegt werden.
(2) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin oder des Betreibers wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(3) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen vor Beschädigungen erforderlich ist.
(4) Eine Ausfertigung des Bewilligungs- oder Änderungsbescheids hat die Behörde auch an die Gemeinde zu übermitteln, in deren Gebiet die Gasanlage errichtet werden soll.
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Bewilligung nicht aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist. Die Behörde hat einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn bei der Fertigstellung oder der Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
(2) Ist die Bewilligung erloschen, so hat die ehemalige Betreiberin oder der ehemalige Betreiber die Gasanlage unverzüglich zu entfernen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß § 3 erforderlich ist. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hat die Behörde die Entfernung mit Bescheid aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann der Auftrag nicht an die ehemalige Betreiberin oder den ehemaligen Betreiber gerichtet werden, so ist dieser an die sonst hierüber verfügungsberechtigte Person zu richten.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der Gasanlage, der oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Bewilligung erloschen ist oder die Voraussetzungen für die Entfernung vorliegen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Sachen vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungs- oder mitteilungspflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten vor der Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten und Bedingungen erfüllt sind. Ein Probebetrieb für Zwecke der Prüfung und Einstellung ist nach Vorliegen einer Bestätigung nach Abs. 2 Z 1 zulässig.
(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist von der Prüferin oder dem Prüfer ein Abnahmebefund auszustellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:
(3) Nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden. Ein allfälliger Probebetrieb endet nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes. Das Ausstellungsdatum des Abnahmebefundes gilt als Aufnahme des Betriebes. Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Abnahmebefunds bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage der Behörde, bei einer mitteilungspflichtigen Gasanlage dem Verteilerunternehmen, vorzulegen.
(4) Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefunds sind, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt, befugt:
(5) Die Ausstellerin oder der Aussteller des Abnahmebefunds hat für jene Teile der Gasanlage, zu deren Prüfung sie oder er nicht befugt ist, eine Bestätigung anzuschließen, die von einer oder einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten stammt.
(6) Der Abnahmebefund (Erst- und Zweitausfertigung) ist für bewilligungspflichtige Gasanlagen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung, für mitteilungspflichtige Gasanlagen und bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlagen auf Bestandsdauer der Gasanlage aufzubewahren. Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage hat den Abnahmebefund auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Der Abnahmebefund muss zumindest Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Aufstellungsort der Gasanlage, Installationsfirma mit Anschrift, Datum und Ausstellungsbehörde des Bewilligungsbescheids oder Beschreibung und Skizze bei einer mitteilungspflichtigen oder bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage, Nachweise über die Mängelfreiheit, Ergebnis der Prüfung, Datum und Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers sowie firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abnahme nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Abnahmebefunds die Verwendung eines bestimmten Vordrucks vorschreiben.
(8) Die Prüferin oder der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Abnahmebefunds und den Namen der Prüferin oder des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (zB im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (zB Aufkleber).
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 5/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 5/2019
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 5/2019
Im RIS seit
01.02.2019
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten in Abständen von fünf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn im Bewilligungsbescheid nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis ist von der Prüferin oder vom Prüfer ein Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefunds hat die Prüferin oder der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist von der Betreiberin oder vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat die Prüferin oder der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers sofort zu veranlassen. Die Prüferin oder der Prüfer hat die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mitteilungspflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf ihre oder seine Kosten in Abständen von höchstens fünfzehn Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Nach Möglichkeit hat die Prüfung in Verbindung mit dem Gaszählertausch stattzufinden. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf oder ein privatrechtlicher Wartungsvertrag für die Gasanlage mit Befugten im Sinne von § 11 Abs. 4 besteht. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat die Prüferin oder der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Der Prüfbefund ist von der Betreiberin oder vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Prüfbefund muss mindestens Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Datum und Ausstellerin oder Aussteller des letzten Befunds, Ergebnis der Prüfung über die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen, über die Festigkeit und Dichtheit der Leitungen, über die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, über die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen und der Abgasführung bis in den Abgasfang, gegebenenfalls Frist zur Mängelbehebung und Ergebnis der Nachprüfung, Datum und Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers sowie firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Prüfung nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfbefunds die Verwendung eines bestimmten Vordrucks vorschreiben.
(5) Die Prüferin oder der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Prüfbefunds und den Namen der Prüferin oder des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (zB im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (zB Aufkleber).
(6) Ist der Betrieb der Gasanlage länger als ein Jahr unterbrochen, so ist vor Wiederinbetriebnahme eine Prüfung gemäß Abs. 1 oder 3 zu veranlassen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 5/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 5/2019
Im RIS seit
01.02.2019
(1) Die Verteilerunternehmen sind berechtigt, die an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen dahin zu prüfen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und die Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Werden bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Mängel festgestellt, hat das Verteilerunternehmen der Betreiberin oder dem Betreiber, gegebenenfalls der oder dem Verfügungsberechtigten der Gasanlage die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diese oder diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat das Verteilerunternehmen die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat das Verteilerunternehmen alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls die Verteilung von Gas einzustellen. Das Verteilerunternehmen hat die Verteilung von Gas auch einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und die Betreiberin oder der Betreiber der Gasanlage oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten eine Prüfung verweigern. Das Verteilerunternehmen hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(4) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Betreiberinnen und die Betreiber der an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen über deren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 oder 3 regelmäßig, jedenfalls alle 15 Jahre, schriftlich zu informieren.
(5) Soweit nicht Abs. 4 zutrifft, sind Lieferantinnen und Lieferanten vor Befüllung von bewilligungspflichtigen Gasanlagen verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiberinnen oder die Betreiber ihren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 nachkommen. Liegt die letzte Prüfung mehr als fünf Jahre zurück, hat die Lieferantin oder der Lieferant die Behörde zu verständigen. Der Lieferantin oder dem Lieferanten ist Einsicht in die Befunde zu gewähren.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 5/2019
Im RIS seit
01.02.2019
(1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Bei Verständigungen nach § 12 Abs. 2 oder 3 oder nach § 13 Abs. 2, 3, 4 oder 5 oder bei sonstiger Kenntnis von möglichen Mängeln hat die Behörde eine Überprüfung vorzunehmen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde zu diesem Zweck im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren, jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Ergibt eine Überprüfung, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde mit Bescheid der Betreiberin oder dem Betreiber der Gasanlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(3) Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Gasanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Insbesondere kann sie die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Ist der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen, hat sie die Behörde umgehend aufzuheben.
(4) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die in Abs. 3 genannten Maßnahmen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Wird eine bewilligungspflichtige Gasanlage ohne Bewilligung errichtet oder ohne Bewilligung wesentlich geändert, hat die Behörde einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, wenn innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist kein Bewilligungsantrag eingebracht wird oder die Anlage oder die Änderung nicht bewilligungsfähig ist.
Wer das Ausströmen von Gas wahrnimmt und es nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe von 73 bis zu 7 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer
(2) Bei Errichtung oder wesentlichen Änderung einer bewilligungspflichtigen Gasanlage (§ 5) ohne Bewilligung oder Errichtung oder wesentlichen Änderung einer mitteilungspflichtigen Gasanlage (§ 6) ohne Mitteilung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustands.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher strafgerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 5/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013
Im RIS seit
01.02.2019
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über erstinstanzliche Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.
(1) Gasanlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach gas- oder baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehen oder betrieben werden und diesem Gesetz unterliegen, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 4 und der §§ 9 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(3) Auf bestehende mitteilungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 6, 11 und 12 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 13 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei bis zum 30. April 2024 die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(4) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 11, 12 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 14 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(5) Für rechtmäßig bestehende Gasanlagen sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gasanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften maßgeblich.
(6) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 5/2019
Im RIS seit
01.02.2019
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Bgld. Gasgesetz), LGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.
(3) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 2 Z 11, § 3 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 5/2019
Im RIS seit
01.02.2019
Das Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/524/A).
LGBl. Nr. 5/2019
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