20000748•Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch, Änderung
20000748Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch, ÄnderungLaw01.09.2008
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. September 2009 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird
StF: LGBl. Nr. 69/2009
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragsparteien genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch wird wie folgt geändert:
Artikel 4 samt Überschrift lautet:
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 Euro pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw. bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent Beträge aufzurunden.“
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien bei der Verbindungsstelle der Bundesländer, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 mitteilen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) hinterlegt. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch den Depositar zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird, am 12. März 2009 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung trat gemäß ihrem Art. II rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.
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