Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung
StF: LGBl. Nr. 3/2010
Aufgrund des § 12 Abs. 3 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Höhe der Entschädigung für die Ableitung von auf Landesstraßen anfallenden Oberflächenwässern in Längskanäle der Gemeinde wird wie folgt festgelegt:
(2) Für die Verrechnung des Entschädigungsbetrags ist jene Länge der Straße maßgebend, von der das Straßenoberflächenwasser in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet wird. Die Beträge sind einmalige Zahlungen, mit denen alle Aufwendungen der jeweiligen Gemeinde für die Dauer des Bestandes der Straße abgegolten sind.
§ 2 Im RIS seit
Beachte
Laut LGBl. Nr. 2/2023:
§ 2 wird mit Erkenntnis vom 29. November 2022, V 227/2021-10, mit Ablauf des 30. Juni 2023 als gesetzwidrig aufgehoben. (VfGH)