20000761•Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz
20000761Burgenländisches UmwelthaftungsgesetzLaw12.01.2010
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}Gesetz vom 29. Oktober 2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG)
StF:LGBl. Nr. 5/2010 (XIX. Gp. RV 1264 AB 1290) [CELEX Nr. 32004L0035, 32006L0021, 32009L0031]
Der Landtag hat beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung oder eine nicht klar abgegrenzte sonstige Schädigung verursacht, ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen oder Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
LGBl. Nr. 28/2019
Im RIS seit
11.04.2019
(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin oder von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Betreiberin oder dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
(7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 28/2019
Im RIS seit
11.04.2019
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin oder der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung - unverzüglich
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin oder von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 28/2019
Im RIS seit
11.04.2019
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber bei Umweltschäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen die gemäß Anhang 3, bei Umweltschäden am Boden die gemäß Anhang 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 3 oder Anhang 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr angeordneten Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung des Bestands geschützter Arten oder der natürlichen Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(7) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 28/2019
Im RIS seit
11.04.2019
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen sie oder er unterlegen ist. Die Landesregierung kann im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten der Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.
(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die oder der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Rechtsträger, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn sie oder er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens
(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei der oder dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern sie oder er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Das Land hat in behördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung und ist berechtigt, gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(1) Für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welche Betreiberin oder welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder Anhang 4 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von der betreffenden Betreiberin oder dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist die Betreiberin oder der Betreiber, auf deren oder dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die jeweils betroffene Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des burgenländischen Landesgebiets verursacht wurde, kann sie dies der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder - falls der Umweltschaden außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des zuständigen Bundesministeriums melden. Darüber hinaus kann sie gegenüber dem in Betracht kommenden Bundesland oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums gegenüber dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die beim Land Burgenland angefallenen Kosten für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens im Burgenland wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Bundesländer oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten - einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches -, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
(2) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 erster Satz gelten
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Umweltbeschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Gegen einen solchen Bescheid steht der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sowie den Umweltschutzorganisationen gemäß Abs. 1 letzter Satz das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
LGBl. Nr. 28/2019
Im RIS seit
11.04.2019
In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben der Betreiberin oder dem Betreiber - Parteistellung:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer die im § 5 Abs. 3 oder die im § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes regeln.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
(3) § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 7 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13.
(4) § 4 Z 1, 17 und 18, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 11 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 28/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 28/2019
Im RIS seit
11.04.2019
Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe unter anderem der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden:
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.
Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodenbenutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften - soweit vorhanden - festzulegen.
Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.
Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, dh. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.