20000796•Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen
20000796Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der WasserversorgungsanlagenOrdinance14.09.2010
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 2010, mit der das Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird
StF: LGBl. Nr. 48/2010
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen Kittsee des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Gemeinde Kittsee das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Kittsee, Gemeinde Kittsee. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebiets durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets ist im als Anlage 2 bezeichneten Lageplan dieser Verordnung im Maßstab 1 : 5 000 dargstellt.
Die Größe des Schongebiets beträgt 2,036 km2.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Die Bewilligungspflicht nach lit. b gilt nicht für vorübergehende Bodeneingriffe (Baugruben) für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis max. 3 m unter Geländeoberkante, sofern diesbezüglich behördliche Genehmigungen (zB baubehördliche Bewilligung) vorliegen, in denen auf die Belange des Gewässerschutzes Bedacht genommen wurde (Auflagen) und die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung bis zu einer Tiefe von maximal 10 m;
Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (§ 114 WRG 1959):
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Kittsee, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://egovernment.bgld.gv.at./landesrecht abrufbar.
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