Gesetz vom 28. Oktober 2010 über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
StF: LGBl. Nr. 78/2010 (XX. Gp. IA 52 AB 71)
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
22.12.2010
§ 1 Im RIS seit
Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Burgenland aus erfolgt, ein Zuschlag in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.
Im RIS seit
22.12.2010
§ 2 Im RIS seit
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil ist vom Land als Leistung des Beitrags der Gemeinden gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, einzubehalten und auf den gemäß § 56 Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, zu leistenden Beitrag der Gemeinden anzurechnen.
Im RIS seit
22.12.2010
§ 3 Im RIS seit
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Im RIS seit
22.12.2010