20000815•Geschützter Lebensraum Weißes Kreuz
20000815Geschützter Lebensraum Weißes KreuzOrdinance01.01.2011
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"5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. November 2010, mit der Teile der KG Großhöflein zum „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 72/2010 [CELEX Nr 31992L0043, 31997L0062, 32006L0105]
Auf Grund § 22a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2009, wird verordnet:
(1) Das Grundstück Nr.5317 der KG Großhöflein wird zum „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ erklärt.
(2) Die Grenzen des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Die Kundmachung erfolgt gemäß §7 Abs.2.
Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes im Bereich des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ in der KG Großhöflein.
(1) In dem in §1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des §2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
Im Einzelfall können Eingriffe in den „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(1) Das Befahren des Schutzgebietes ist Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern angrenzender Grundstücke gestattet. Die Zulässigkeit der Benutzung des Weges, der durch den „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ führt, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet (Wegegebot). Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer vorzunehmen. Ausgenommen vom Wegegebot sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter angrenzender Grundstücke.
(1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§3 und 5 sind ausgenommen:
(2) Die in Abs.1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist, oder nicht ausgeschlossen werden kann.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Kundmachung der Anlage (Übersichtsplan) gemäß §1 Abs.2 erfolgt gemäß §6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes1990 und ist für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der Gemeinde gemäß §1 Abs.1, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des NG1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.