Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 12. Jänner 2011 betreffend die Aufhebung eines Teiles der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 22. Oktober 2010, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 2/2011
Auf Grund des §89 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr.55 idgF, LGBl. Nr.75/2008, in Verbindung mit §92 Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, wird verfügt:
Art. 1
Die Worte „keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege)“ im § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 22. Oktober 2010, mit der Pflichten der Besitzer und Verwahrer von Hunden festgelegt werden, werden als gesetzwidrig aufgehoben.