20000839•Burgenländisches EVTZ-Gesetz
20000839Burgenländisches EVTZ-GesetzLaw08.04.2011
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"1700 Territoriale Zusammenarbeit"
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}Gesetz vom 24. Feber 2011 über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Burgenländisches EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG)
StF: LGBl. Nr. 30/2011 (XX. Gp. RV 123 AB 144) [CELEX Nr. 32006R1082]
Der Landtag hat beschlossen:
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 66/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 (entfallen)
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 66/2014
Im RIS seit
18.12.2014
(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz im Burgenland sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind
(2) Auf Grund der Anzeige nach Abs. 1 registriert die Landesregierung gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland. Zu diesem Zweck richtet sie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein öffentliches EVTZ-Register ein, welches neben der Übereinkunft und der Satzung auch Angaben über die Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes beinhaltet. In dieses Register kann jedenfalls während der Amtsstunden des Amtes der Burgenländischen Landesregierung von jeder Person Einsicht genommen werden und es ist auf der Internetseite des Landes Burgenland zu veröffentlichen. Auf Verlangen stellt die Landesregierung eine Bestätigung über die Registrierung aus. Über eine Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(3) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(5) Für Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 66/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 66/2014
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013 (entfallen)
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 66/2014
Im RIS seit
18.12.2014
Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über
(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Burgenland.
(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen, wenn
(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen.
(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
(5) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Landesregierung bestimmt als zuständige Behörde im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung externe unabhängige Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer mittels Bescheid, sofern solche nicht bereits in der Satzung des EVTZ benannt werden. Die Kosten der zu bestellenden externen unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind vom EVTZ zu tragen.
(7) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet gegebenenfalls nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 66/2014
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 79/2013 (entfallen)
Im RIS seit
18.12.2014
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 8.
(3) §§ 1, 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 5 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.