Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 57/2011
Auf Antrag der Gemeinden Stoob und Neutal wird aufgrund § 58 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 33/2010, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.