Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. November 2011 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pöttsching (KG 30113 Pöttsching) und Bad Sauerbrunn (KG 30115 Sauerbrunn)
StF: LGBl. Nr. 63/2011
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet:
§ 1
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Pöttsching und Bad Sauerbrunn wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
§ 2
(1) Die Grundstücke Nr. 5683/41, 5683/42 und 5683/43 der KG Pöttsching werden von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Sauerbrunn eingegliedert.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage ersichtlich.
§ 3
(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 63/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Pöttsching, bei der Gemeinde Bad Sauerbrunn, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.