20000865•Ausbau der ganztägigen Schulformen
20000865Ausbau der ganztägigen SchulformenLaw01.09.2011
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"5050 Schulbau, Schulerhaltung"
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}Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Dezember 2011 betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen
StF: LGBl. Nr. 69/2011
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund - vertreten durch die Bundesregierung - und die unterzeichnenden Länder - jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau - im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
(1) Ziel der Vereinbarung ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen (im Folgenden „schulische Tagesbetreuung“ genannt) für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form sowohl hinsichtlich der Anzahl der Betreuungsplätze als auch hinsichtlich der Betreuungsdauer auszubauen. Diese Maßnahme soll
(2) In der Freizeit an ganztägigen Schulformen sollen auch Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (im Folgenden „Freizeitpädagoginnen und -pädagogen“ genannt) zum Einsatz kommen, deren Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen eingerichtet werden soll.
Die Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen, die als ganztägige Schulformen geführt werden, soll
(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Ausbau der Betreuungsplätze im Zusammenwirken zwischen Ländern und Gemeinden sicherzustellen.
(2) Der Bund hat in seinem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass
(3) Die Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen bis 16:00 Uhr stattfindet, in den Schuljahren 2011/12 bis 2014/15 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt 200,15 Mio. Euro folgendermaßen zur Verfügung stellen:
2011
2012
2013
2014
70,00 Mio. Euro
49,45 Mio. Euro
43,10 Mio. Euro
37,60 Mio. Euro
/Dokumente/Landesnormen/LBG40016901/image001.png
(2) Im Jahr 2011 können von der Gesamtsumme der Anschubfinanzierungsmittel 32,4 Mio. Euro, im Jahr 2012 11,85 Mio. Euro auch für infrastrukturelle Maßnahmen nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels verwendet werden, wobei 50 000 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für
(3) Die Länder verpflichten sich,
(4) Die Geldmittel des Bundes werden halbjährlich durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an die Länder ausgezahlt. Die Zahlungen des Bundes erfolgen jeweils im November und im April. Die erstmalige Auszahlung der Gelder setzt das zwischen den Vertragsparteien abgestimmte Fördermodell gem. in Abs. 3 Z 1 voraus.
(5) Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018/2019 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit die gemeinsamen Anstrengungen hinsichtlich des quantitativen und qualitativen Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung zum Ausdruck zu bringen.
(2) In sämtlichen Print- und Online-Produkten ist neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch neben einem etwaigen einvernehmlich festgelegten Logo der Länder-Bund-Ausbauinitiative das Logo des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
(1) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die Meldung zum Bedarf gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 3. Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist.
(2) Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 1 zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte Verstöße zu melden, an die sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel zu knüpfen hat.
(3) Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.
(4) Nach drei Jahren ist eine Evaluierung durch den Bund durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 6 eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat.
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 25. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2011 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 25. November 2011 erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt melden.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 25. November 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, wird diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. September jenes Jahres wirksam, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder nach Artikel 8 mitteilen.
(4) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung Verhandlungen über die Weiterführung der schulischen Tagesbetreuung sowie eine allfällige Berücksichtigung in der nächsten Finanzausgleichsperiode aufnehmen.
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie am 25. November 2011 gemäß § 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 15. August die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind und die Mitteilungen dieser Länder darüber beim Bundeskanzleramt vorliegen.
Diese Vereinbarung gilt bis Ende des Schuljahres 2014/15.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen am 29. September 2011 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. September 2011 in Kraft.